Satzung unseres nicht eingetragenen Vereins

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein traegt den Namen Erster Aschaffenburger K-Pop Appreciation Club. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden und führt daher den Zusatz “n. e. V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist der des Schaffenburg e.V.
    Dorfstr 1 63741 Aschaffenburg / Damm
  3. Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist unabhaengig und ueberparteilich

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereines ist Foerderung von Kunst und Kultur
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) “Public IUing”
    b) das informieren und konsumieren Koreanischer Musik an Vereinstreffen

§3 Gemeinnuetzigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§3.14 PI und andere Zahlen

Die folgenden Zahlenwerde werden zugewiesen:
a. pi als 5 und
b. e als 3 und
c. i als mindestens 1 (oder weniger)

§4 Beginn der Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsformen

  1. Mitglieder des Veines koennen natuerliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstuetzen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. Der Vorstand entscheidet über den
    Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er
    nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die
    Satzung des Vereins an.
  3. Der Verein hat folgende Mitgliedschaftsformen:
    a) Ordentliche Mitglieder: Diese verfuegen ueber ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    b) Foerdermitglieder: Diese unterstuetzen den Verein finaziell und haben in der Mitgliederversammling kein Stimmrecht, aber ein Teilnahme- und Rederecht
    c) Familientickets: Diese verfuegen ueber ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie kann mehrere Personen (beispielsweise eine Musterfamilie aus vier oder sechs halben Elternteilen und Kinder 0 bis einschliesslich 3) Beinhalten

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt erfolgt mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Monats, § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
    b. durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands. Gegen den
    Beschluss des Vorstands ist Beschwerde zu Händen des Vorstands innerhalb
    von 14 Tagen nach Kenntnis über den Ausschluss möglich; die
    Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Bis zur Entscheidung der
    Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte,
    c. mit dem Tod eines Mitglieds,
    d. durch Auflösung und bei Insolvenz eines Mitglieds oder
    e. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied sich mit der Zahlung
    seines Beitrags länger als drei Jahrzehnte im Verzug befindet.
  2. Gründe für einen Ausschluss liegen insbesondere vor, wenn sich ein Mitglied
    öffentlich gegen die Ziele des Vereins ausspricht oder sich sonst
    vereinsschädigend verhält.

§ 6 Beiträge

Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu pi (nach § 3.14) Mitgliedern, darunter:
    a) die Vorsitzende (auch Gottkanzlerin)
    b) die erste stellvertretende Vorsitzende (auch Halbgottkanzlerin)
    c) die zweite und weitere stellvertretende Vorsitzenden (auch Viertel-, achtel- und weitere gottkanzlerinnen)

  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein. Über die
    Zuordnung von Aufgaben und Abgrenzung von Kompetenzen und
    Verantwortungsbereichen entscheidet der Vorstand. Er kann sich eine
    Geschäftsordnung geben.

  4. Der Vorstand wird durch Einzelwahl von der Mitgliederversammlung oder nach vorlauefigem Ruecktritt digital für die Dauer
    von 1 Jahr gewählt, alternativ kann diese auch bis zum naechsten Konzert einer relevanten Gruppe (nach §13), auf Wunsch des neu gewaehlten Vorstands angetreten werden. Wiederwahl des Vorstands, auch mehrmals, ist zulässig und
    möglich. Steht jeweils nur ein Kandidain für ein Vorstandsamt zur Wahl, gewinnt diese Person ohne Wahl das Amt, muss aber allen an der Wahl Beteiligten Mitgliedern ein Mate ausgeben. Stehen mehrere
    Kandidatinnen für ein Vorstandsamt zur Wahl, ist die einfache Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter
    Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig
    abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
    abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
    Bei Gewinn einer Wahl mit Antritt von mehr als einer Person muss die das Amt Gewinnende Person allen anderen teilnemenden Kanditarten ein Mate oder vergleichbar ausgeben.

  5. Der Vorstand tagt regelmäßig in Sitzungen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch
    einen Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und anwesend sind. Anwesend sind Alle, die Mithoeren und Antworten koennen, eine physische Anwesendheit ist nicht noetig.

  7. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    Jedes Mitglied hat zwei Stimmen, die mit gleicher Wahl oder nicht abgegeben werden muessen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten zweiten Vorsitzenden.

  8. Vorstandsbeschlüsse (im folgenden Bulle) sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedende
    Personen zu unterzeichnen

  9. Beschlüsse können im schriftlichen Tokenring, Sternverfahren oder Gar nicht gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Schriftform gilt durch Fernschreiber, E-Mail, Brieftaube oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in rein elektronischer Form als gewahrt.

  10. 0.Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig.
    Einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern kann jedoch durch Beschluss des
    Vorstands und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins
    eine pauschale Vergütung ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG
    (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder
    des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
    Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden
    sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto,
    Kopier- und Druckkosten, Konzerttickets bei sonderfaellen. Die Vorstandsmitglieder haben das Gebot der
    Sparsamkeit oder des vermehrten Shitpostings zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen
    Abrechnung und Nachweis.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bevorzugt mindestens einmal jährlich einzuberufen, falls dies nicht geschiet, wird die Person, die den Vorstand darauf hinweist mit einem kleinsten Topf voll Gold-Taler auf Vereinskosten beschenkt und darf die naechste MV auf Vereinskosten bis 20€ pro Person selbst gestalten, sollten dazu nicht genuegend finanzielle Mittel bereit stehen, wird diese auf Kosten des hinweisenden Mitgliedes ausgerichtet.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
    Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
    Mitglieder schriftlich und ohne Angabe der Gründe verlangt wird.

  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Mitteilung der vorlaeufigen Tagesordnung auf dem Postwege oder per E-Mail ein. Die Einberufungsfrist beträgt
    mindestens zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einberufung
    und der Tag der Versammlung nicht mit eingerechnet werden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für die
    a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des
    Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
    c) Genehmigung des Haushalts des nächsten Geschäftsjahres,
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung,
    e) Bestellung, Abberufung und Entlastung der Kassenprüfer (§ 11),
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 10) und Auflösung (§12) und
    g) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.

  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
    Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von
    Abstimmungen über Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen (§ 10) und die
    Auflösung des Vereins (§ 12) mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Enthaltungen
    werden nicht mitgezählt.

  7. Wenn mindestens die hälfte aller ordentlichen Mitglieder in einem Raum sind so kann dies als Mitgliederversammlung definiert werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 10 Satzungsänderungen und Zweckänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  2. Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann in der
    Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
    Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
    hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch die
    vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von bis zu 24 Monaten bis zu e (nach §3.14) Kassenprüfer wählen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden, es sei denn, diese schwoeren auf ein K-Pop album ihrer Liebligsgruppe ihre unabhaengigkeit, gegenueber diesem darf von allen Mitgleidern ohne Grundnennung Einspruch erhoben werden. Bei Eispruch ist der Schwur nichtig.

  2. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.

  3. Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichts diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigter

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
    in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die oberste existente der folgenden steuerbegünstigten Körperschaften.
    a) K-pop Foerderverein Aschaffenburg e.V.
    b) Schaffenburg e.V.
    c) Gesta e.V.
    Dieses Vermoegen soll in Rewe-Einkaufstaschen oder Bargeld ausgezahlt werden.

§13 Wichtige Künstler:innen und Gruppen

(1) Als wichtige Künstler:innnen und Gruppen im Bereich K-Pop, die besondere Bedeutung für den Verein haben, gelten jene, die:

a) durch die Mitglieder des Vereins regelmäßig gehört und unterstützt werden,
b) häufige Themen in den Diskussionen und Aktivitäten des Vereins darstellen, oder
c) sich kurz vor oder nach einer Auflösung befinden.

(2) Zu den aktuell als wichtig erachteten Künstler:innen und Gruppen gehören unter anderem:

a) IU (아이유) b) Rolling Quartz (롤링쿼츠) c) Dreamcatcher (드림캐쳐) d) GFriend (여자친구)
e) HYOLYN (효린) f) WJSN (우주소녀) g) VIVIZ (비비지) h) BOL4 (볼빨간사춘기)
i) KyoungSeo (경서) j) GYUBIN (규빈)

(3) Die Liste der wichtigen Künstler:innen und Gruppen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aktualisiert und erweitert werden.

Unterschrift Gruendungsmitglieder