Die folgenden Zahlenwerde werden zugewiesen:
a. pi als 5 und
b. e als 3 und
c. i als mindestens 1 (oder weniger)
Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus bis zu pi (nach § 3.14) Mitgliedern, darunter:
a) die Vorsitzende (auch Gottkanzlerin)
b) die erste stellvertretende Vorsitzende (auch Halbgottkanzlerin)
c) die zweite und weitere stellvertretende Vorsitzenden (auch Viertel-, achtel- und weitere gottkanzlerinnen)
Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein. Über die
Zuordnung von Aufgaben und Abgrenzung von Kompetenzen und
Verantwortungsbereichen entscheidet der Vorstand. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand wird durch Einzelwahl von der Mitgliederversammlung oder nach vorlauefigem Ruecktritt digital für die Dauer
von 1 Jahr gewählt, alternativ kann diese auch bis zum naechsten Konzert einer relevanten Gruppe (nach §13), auf Wunsch des neu gewaehlten Vorstands angetreten werden. Wiederwahl des Vorstands, auch mehrmals, ist zulässig und
möglich. Steht jeweils nur ein Kandidain für ein Vorstandsamt zur Wahl, gewinnt diese Person ohne Wahl das Amt, muss aber allen an der Wahl Beteiligten Mitgliedern ein Mate ausgeben. Stehen mehrere
Kandidatinnen für ein Vorstandsamt zur Wahl, ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter
Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Bei Gewinn einer Wahl mit Antritt von mehr als einer Person muss die das Amt Gewinnende Person allen anderen teilnemenden Kanditarten ein Mate oder vergleichbar ausgeben.
Der Vorstand tagt regelmäßig in Sitzungen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch
einen Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und anwesend sind. Anwesend sind Alle, die Mithoeren und Antworten koennen, eine physische Anwesendheit ist nicht noetig.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Jedes Mitglied hat zwei Stimmen, die mit gleicher Wahl oder nicht abgegeben werden muessen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten zweiten Vorsitzenden.
Vorstandsbeschlüsse (im folgenden Bulle) sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedende
Personen zu unterzeichnen
Beschlüsse können im schriftlichen Tokenring, Sternverfahren oder Gar nicht gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Schriftform gilt durch Fernschreiber, E-Mail, Brieftaube oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in rein elektronischer Form als gewahrt.
0.Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig.
Einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern kann jedoch durch Beschluss des
Vorstands und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins
eine pauschale Vergütung ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG
(Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder
des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto,
Kopier- und Druckkosten, Konzerttickets bei sonderfaellen. Die Vorstandsmitglieder haben das Gebot der
Sparsamkeit oder des vermehrten Shitpostings zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen
Abrechnung und Nachweis.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bevorzugt mindestens einmal jährlich einzuberufen, falls dies nicht geschiet, wird die Person, die den Vorstand darauf hinweist mit einem kleinsten Topf voll Gold-Taler auf Vereinskosten beschenkt und darf die naechste MV auf Vereinskosten bis 20€ pro Person selbst gestalten, sollten dazu nicht genuegend finanzielle Mittel bereit stehen, wird diese auf Kosten des hinweisenden Mitgliedes ausgerichtet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
Mitglieder schriftlich und ohne Angabe der Gründe verlangt wird.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Mitteilung der vorlaeufigen Tagesordnung auf dem Postwege oder per E-Mail ein. Die Einberufungsfrist beträgt
mindestens zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einberufung
und der Tag der Versammlung nicht mit eingerechnet werden.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für die
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
c) Genehmigung des Haushalts des nächsten Geschäftsjahres,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung,
e) Bestellung, Abberufung und Entlastung der Kassenprüfer (§ 11),
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 10) und Auflösung (§12) und
g) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von
Abstimmungen über Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen (§ 10) und die
Auflösung des Vereins (§ 12) mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Enthaltungen
werden nicht mitgezählt.
Wenn mindestens die hälfte aller ordentlichen Mitglieder in einem Raum sind so kann dies als Mitgliederversammlung definiert werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Für den Beschluss über Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch die
vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.
Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von bis zu 24 Monaten bis zu e (nach §3.14) Kassenprüfer wählen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden, es sei denn, diese schwoeren auf ein K-Pop album ihrer Liebligsgruppe ihre unabhaengigkeit, gegenueber diesem darf von allen Mitgleidern ohne Grundnennung Einspruch erhoben werden. Bei Eispruch ist der Schwur nichtig.
Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichts diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die oberste existente der folgenden steuerbegünstigten Körperschaften.
a) K-pop Foerderverein Aschaffenburg e.V.
b) Schaffenburg e.V.
c) Gesta e.V.
Dieses Vermoegen soll in Rewe-Einkaufstaschen oder Bargeld ausgezahlt werden.
(1) Als wichtige Künstler:innnen und Gruppen im Bereich K-Pop, die besondere Bedeutung für den Verein haben, gelten jene, die:
a) durch die Mitglieder des Vereins regelmäßig gehört und unterstützt werden,
b) häufige Themen in den Diskussionen und Aktivitäten des Vereins darstellen, oder
c) sich kurz vor oder nach einer Auflösung befinden.
(2) Zu den aktuell als wichtig erachteten Künstler:innen und Gruppen gehören unter anderem:
a) IU (아이유) | b) Rolling Quartz (롤링쿼츠) | c) Dreamcatcher (드림캐쳐) | d) GFriend (여자친구) |
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e) HYOLYN (효린) | f) WJSN (우주소녀) | g) VIVIZ (비비지) | h) BOL4 (볼빨간사춘기) |
i) KyoungSeo (경서) | j) GYUBIN (규빈) |
(3) Die Liste der wichtigen Künstler:innen und Gruppen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aktualisiert und erweitert werden.
Unterschrift Gruendungsmitglieder