Satzung unseres nicht eingetragenen Vereins

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein traegt den Namen Cutie Cuddle Club. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden und führt daher den Zusatz “n. e. V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist der des Schaffenburg e.V.
    Dorfstr 1 63741 Aschaffenburg / Damm
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist unabhängig und überparteilich
  5. Der Verein ist politisch und bekennt sich klar gegen Faschismus und Unterdrückung jeglicher Art.
  6. Die Offiziele Abkuerzung des Vereinsnamen ist CCC n.e.V.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereines ist Das Kuscheln.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) Regelmaessiges Treffen und Kuscheln
    b) Bereitstellung von Informationsmedien ueber “cuddling techniques”

§3 Gemeinnuetzigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§3.14 PI und andere Zahlen

Die folgenden Zahlenwerde werden zugewiesen:
a. pi als 69 und
b. e als 2 oder einen anderen Wert
c. BB(6) = -1.
d. die Patente 1, 2, 3 und die 6 mit ihren respektiven und restriktiven Werten und Unwerten.

§4 Beginn der Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsformen

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstuetzen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satung des Vereins an.
  3. Der Verein hat folgende Mitgliedschaftsformen:
    a) Verkuschelte Mitglieder: Diese verfügen ueber ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    b) Unordentliche Mitglieder: Diese unterstützen den Verein finaziell und mit Flauschgelegenheiten und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber ein Teilnahme-, Rede- und Kuschelrecht
    c) Systemmitgliedschaft: Diese verfügen über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie kann mehrere Entitäten beinhalten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt, dieser erfolgt mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Monats, § 5 Absatz 2 gilt entsprechend,
    b. durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands. Gegen den
    Beschluss des Vorstands ist Beschwerde zu Händen des Vorstands innerhalb
    von 14 Tagen nach Kenntnis über den Ausschluss möglich; die
    Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Bis zur Entscheidung der
    Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte,
    c. mit dem Tod eines Mitglieds,
    d. durch Auflösung und bei Insolvenz eines Mitglieds oder
    e. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied sich mit der Zahlung
    des Beitrags länger als ein Jahr im Verzug befindet.
  2. Gründe für einen Ausschluss liegen insbesondere vor, wenn sich ein Mitglied
    öffentlich gegen die Ziele des Vereins ausspricht oder sich sonst
    vereinsschädigend verhält.

§ 6 Beiträge

Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. der Flauschhaufen und
b. die Erweiterten Flauschhaufen

§ 8 Flauschhaufen

  1. Der Flauschhaufen (auch Vorstand) besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter:
    a) die Vorsitzende (auch Flauschi 1)
    b) die erste stellvertretende Vorsitzende (auch Flauschi 2)
    c) die zweite und weitere stellvertretende Vorsitzenden (auch weitere Flauschis)

  2. Jedes Mitglied des Flauschhaufen ist einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).

  3. Der Flauschhaufen führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein. Über die
    Zuordnung von Aufgaben und Abgrenzung von Kompetenzen und
    Verantwortungsbereichen entscheidet der Flauschhaufen. Er kann sich eine
    Geschäftsordnung geben.

  4. Der Flauschhaufen wird durch Einzelwahl von dem erweiterten Flauschhaufen oder nach vorlauefigem Ruecktritt (auch digital) für die Dauer
    von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl des Flauschhaufens, auch mehrmals, ist zulässig und
    möglich. Steht jeweils nur ein Kandidain für ein Vorstandsamt zur Wahl, gewinnt diese Person ohne Wahl das Amt. Stehen mehrere
    Kandidatinnen für ein Vorstandsamt zur Wahl, ist die einfache Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter
    Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig
    abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
    abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
    Bei Gewinn einer Wahl mit Antritt von mehr als einer Person muss die das Amt Gewinnende Person allen anderen teilnemenden Kanditarten eine Mate oder vergleichbar ausgeben.

  5. Der Flauschhaufen tagt regelmäßig in Sitzungen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch
    einen Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

  6. Der Flauschhaufen ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und anwesend sind. Anwesend sind Alle, die Mithoeren und Antworten koennen, eine physische Anwesendheit ist nicht noetig.

  7. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    Jedes Mitglied hat zwei und eine halbe Stimmen, die mit gleicher Wahl oder nicht abgegeben werden muessen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Flauschi 1.

  8. Flauschhaufensbeschlüsse (auch Vorstandsbeschluesse, im folgenden Beschluesse) sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedenden Personen zu unterzeichnen

  9. Beschlüsse können im schriftlichen Tokenring, Sternverfahren oder Gar nicht gefasst werden, wenn kein Flauschhaufensmitglied widerspricht. Die Schriftform gilt durch Fernschreiber, E-Mail, Brieftaube oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in rein elektronischer Form als gewahrt.

  10. Die Flauschhaufenmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig.
    Einzelnen oder allen Flauschhaufensmitgliedern kann jedoch durch Beschluss des
    Vorstands und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins
    eine pauschale Vergütung ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG
    (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Im Übrigen haben die Flauschhaufensmitglieder
    des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
    Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden
    sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, Hormondosierungen bei Sonderfaellen, Kopier- und Druckkosten. Die Flauschaufensmitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit oder des vermehrten Shitpostings zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen
    Abrechnung und Nachweis.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bevorzugt mindestens einmal jährlich einzuberufen, falls dies nicht geschiet, wird die Person, die den Vorstand darauf hinweist mit einem kleinsten Topf voll Gold-Taler auf Vereinskosten beschenkt und darf die naechste MV auf Vereinskosten bis 20€ pro Person selbst gestalten, sollten dazu nicht genuegend finanzielle Mittel bereit stehen, wird diese auf Kosten des hinweisenden Mitgliedes ausgerichtet.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
    Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
    Mitglieder schriftlich und ohne Angabe der Gründe verlangt wird.

  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Mitteilung der vorlaeufigen Tagesordnung auf dem Postwege oder per E-Mail ein. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mit eingerechnet werden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für die
    a) Wahl, Abberufung, Entlastung und Belastung der Mitglieder des Vorstands,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des
    Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
    c) Genehmigung des Haushalts des nächsten Geschäftsjahres,
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung,
    e) Bestellung, Abberufung und Entlastung der Kassenprüfer (§ 11),
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 10) und Auflösung (§12) und
    g) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.

  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
    Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von
    Abstimmungen über Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen (§ 10) und die
    Auflösung des Vereins (§ 12) mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Enthaltungen
    werden nicht mitgezählt.

  7. Wenn mindestens drei viertel aller stimmberechtigten Mitglieder in einem Raum sind so kann dies als Mitgliederversammlung definiert werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 10 Satzungsänderungen und Zweckänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  2. Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann in der
    Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
    Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
    hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch die
    vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von bis zu 24 Monaten bis zu drei Kassenprüferinnen wählen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.

  2. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.

  3. Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichts diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
    in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die oberste existente der folgenden steuerbegünstigten Körperschaften.
    a) AbÖTEK e.V.
    b) rAinBows – Die LGBT*IQ Jugendinitiative in Aschaffenburg
    c) Schaffenburg e.V.
    d) Gesta e.V.
    Dieses Vermoegen soll in Rewe-Einkaufstaschen, Döner-Stempelkarten, Payback-Punkten oder zur Not auch in Bargeld ausgezahlt werden.

Unterschrift Gruendungsmitglieder